Schadorganismen
Nach Art. 41 der Pflanzenschutzverordnung (PSV) sind die Kantone (kantonale Pflanzenschutzdienste) mit der Überwachung der phytosanitären Lage auf dem Gebiet ihres Kantons beauftragt. Gegenstand der Überwachung sind ausgewählte besonders gefährliche Schadorganismen gemäss PSV Anhang I und II.