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Veröffentlicht am 25. September 2024

Rebbaukataster

Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes den «Rebbaukataster» gemäss Artikel 61 Landwirtschaftsgesetz und Artikel 4 der Weinverordnung (SR 916.140). Er umfasst alle Grundstücke die mit Reben bepflanzt sind oder sich in Erneuerung befinden.

Rebbaukataster