Rebbaukataster
Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes den «Rebbaukataster» gemäss Artikel 61 Landwirtschaftsgesetz und Artikel 4 der Weinverordnung (SR 916.140). Er umfasst alle Grundstücke die mit Reben bepflanzt sind oder sich in Erneuerung befinden.