Voraussetzung für die Ausrichtung von Versorgungssicherheitsbeiträgen ist der Anbau von Kulturen, die zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Produktionskapazität umfasst die Produktivität der Böden (Bodenfruchtbarkeit), das Wissen und das zur Produktion benötigte Kapital. Beitragsberechtigt sind somit einerseits Flächen mit Kulturen, die direkt oder indirekt (als Futtermittel für Nutztiere) zur menschlichen Ernährung dienen. Andererseits sind auch Flächen mit Kulturen beitragsberechtigt, mit denen ebenfalls die Produktionskapazität für Nahrungsmittel erhalten wird, indem dasselbe Produktionswissen und die gleiche oder ähnliche Technik (Maschinen) benötigt werden (z.B. Raps und Mais zur Energieproduktion oder Tabak). Für Brachen, Christbäume, Chinaschilf, Hecken, Feld- und Ufergehölze etc. können keine Beiträge ausgerichtet werden, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Merkblatt Nr. 6.2; Flächenkatalog).
Der Basisbeitrag wird für die Dauergrünfläche bezahlt, welche den Mindesttierbesatz erreicht. Ist dies nicht für alle Flächen der Fall, so wird der Basisbeitrag anteilsmässig festgelegt. Ein Betrieb in der Talzone mit 20 Hektaren intensiver Dauerwiese und 10 Hektaren extensiver Wiese muss einen Mindesttierbesatz von 23 RGVE erreichen. Werden auf diesem Betrieb nur 18.4 RGVE gehalten (80% des Mindesttierbesatzes), so werden 80% der Summe der Basisbeiträge des Betriebs (20 x 600 Fr./ha + 10 x 300 Fr.) ausgerichtet, das heisst 12‘000 Fr.
Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone wird der Basisbeitrag ebenfalls ausgerichtet.